Deutscher Gewerkschaftsbund

Landesfachausschüsse

  • Die berufliche Fortbildung

    Nach § 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zielt eine berufliche Fortbildung auf jene Qualifikationen, die bereits in einem Ausbildungsberuf erworben wurden. Sie sollen erhalten, erweitert und der technischen Entwicklung angepasst oder so ausgebaut werden, dass ein beruflicher Aufstieg möglich wird.

    Als berufliche Aufstiegsfortbildung bezeichnet man zum Beispiel die von Facharbeiter*innen besuchten Kurse, die zur Meisterprüfung führen, Kurse zur Vorbereitung auf Prüfungen zur Fachwirt-Qualifikation oder die Lehrgänge, die auf eine Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vorbereiten.

    Die Rechtsgrundlagen für Prüfungen in der beruflichen Fortbildung sind häufig ungeregelt. Es gibt ein Nebeneinander verschiedener Trägerzertifikate.

    Jedoch bestehen einheitliche Regelungen für den Bereich der gesetzlichen Aufstiegsfortbildung

    • § 53 BBiG / § 42 HwO – bundeseinheitliche Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung;
    • § 54 BBiG / § 42 f HwO – Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen.
  • Aufgabenauswahlausschüsse

    Die überregional eingesetzten Aufgaben für IHK-Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen werden von Aufgabenauswahlausschüssen (so genannte Landesfachausschüsse) ausgewählt, beschlossen und ggf. erstellt.

    Zur Gewinnung fachlich und persönlich geeigneter Arbeitsnehmervertreter*innen für die Landesfachauschüsse (LFA) haben der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ein Verfahren der Zusammenarbeit vereinbart.

    Die Landesfachausschüsse werden analog § 40 Abs. 1 und 2 BBiG zusammengesetzt.

    • Die Landesfachausschüsse bestehen aus 3 Mitgliedern.
    • Die Zahl der Mitglieder kann erhöht werden, wenn die fachliche Komplexität der Fortbildungsprüfungsordnung dies erfordert oder der Landesfachausschuss auch die Aufgabenerstellung wahrnimmt.
    • Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Aufgabenerstellungswesen geeignet sein.
    • Den Landesfachausschüssen müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft angehören.
    • Die Mitglieder müssen in Bezug auf ihren beruflichen Hintergrund geeignet sein sowie einem Prüfungsausschuss angehören.
  • Besetzung der Landesfachausschüsse

    Der DGB Bundesvorstand wird von den Industrie- und Handelskammern (IHK) über die Einrichtung neuer Landesfachausschüsse bzw. über die Neuberufung bestehender Landesfachausschüsse informiert.

    Bei Neubesetzungen wenden sich die IHKn, bei denen die Landesfachausschüsse angesiedelt sind, an den DGB Bundesvorstand und bittet um Vorschläge. Der DGB Bundesvorstand leitet die Information an die Bundesverwaltungen der DGB-Mitgliedsgewerkschaften weiter, die geeignete Mitglieder vorschlagen. Die Vorschläge werden wiederum über die DGB Bundesebene direkt an die IHKs weitergeleitet.

    DIHK und DGB verabreden, einmal jährlich einen Erfahrungsaustausch zur Umsetzung der geschlossenen Vereinbarung durchzuführen.

    Die aktuelle Verfahrensweise zur Besetzung der Landesfachausschüsse wird bis 31.12.2024 beibehalten. Im Verlauf des Jahres 2024 beraten DIHK und DGB über die Fortsetzung.

  • Vereinbarung und Musterprüfungsordnung


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