Prüfer*innen arbeiten ehrenamtlich in einem Prüfungsausschuss-Team. Der Prüfungsausschuss setzt sich paritätisch aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter*innen sowie einer Lehrkraft zusammen und besteht damit aus mindestens 3 Personen. Die wichtigste Aufgabe ist die Durchführung der Abschlussprüfung am Ende bzw. bei der gestreckten Abschlussprüfung auch im Laufe der dualen Berufsausbildung.
Dies beinhaltet die praxisnahe, fachkundige Abnahme von schriftlichen, mündlichen und/oder praktischen Prüfungen. Zu den Aufgaben im Prüfungsausschuss gehören aber auch die Vor- und Nachbereitung der Prüfungen.
(vgl. Prüft mit! (ver.di))
Zu Beginn steht die Frage:
Wer oder was löst ein Interesse an der Prüfertätigkeit aus?
Mögliche Antworten könnten sein:
Auch wenn der Auslöser von außen kommt, sollte die Motivation für die Prüfertätigkeit einem inneren Bedürfnis entspringen. Erfahrene Prüfer*innen profitieren insbesondere von der fachlichen und pädagogischen Kommunikation über Betriebsgrenzen hinaus. Sie schätzen die Möglichkeit, „am Puls der Zeit“ zu bleiben und das berufliche Prüfungswesen mitzugestalten.
Jede* Interessierte kann seine Eignung selbst überprüfen (fachliche, formale, charakterliche und pädagogische Anforderungen). Empfehlenswert ist, sich mit erfahrenen Kolleg*innen im eigenen Betrieb zu beraten oder sich mit dem Berater*innennetzwerk seiner Gewerkschaft in Verbindung zu setzen.
Interessent*innen, die eine Tätigkeit als Prüfer*in aufnehmen möchten, sich aber für diese Verantwortung noch nicht reif fühlen, können sich als Stellvertreter*in in einen Prüfungsausschuss berufen lassen oder erstmal in einem Prüfungsausschuss hospitieren. So können sie mit anfangs geringerer Eigenverantwortung in diese Tätigkeit hineinwachsen und sich z. B. über den Besuch von Prüfer*innenseminaren für Arbeitnehmervertreter*innen in Prüfungsausschüssen weiter qualifizieren.
Die Verantwortung für die Errichtung von Prüfungsausschüssen liegt bei den zuständigen Stellen und wird im Detail über das Berufsbildungsgesetz (BBiG), die Handwerksordnung (HwO) und die Prüfungsordnungen der zuständigen Stellen geregelt.
Hier einige einschlägige Auszüge:
Der Bedarf nach Prüfer*innen in großen Ausbildungsberufen ist verständlicherweise besonders hoch. Hier gibt es meist mehrere Prüfungsausschüsse. Fällt ein*e Prüfer*in während einer Berufungsperiode aus, rückt in der Regel ein*e Stellvertreter*in nach, oder es findet eine Nachberufung für die laufende Periode statt. Alle diese Fragen können mit den zuständigen Stellen vor Ort geklärt werden.
Interessent*innen für das Prüferamt sollten sich also über die Situation in ihren Berufen informieren und ihre Gewerkschaft vor Ort ansprechen.
Ggf. kann man ein Engagement in einem verwandten Beruf oder die Berufung zum stellvertretenden Ausschussmitglied anstreben.
Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen
Zur Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen gibt es wiederum ähnlich lautende Regelungen im Berfugsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung:
„Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.“ § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBiG
„Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören.“ § 34 Abs. 2 Satz 1 HwO
Vorschlagsrecht der Gewerkschaften
„Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozialoder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. ... Werden Mitglieder nicht ... vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.“ § 40 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BBiG
„Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden.“§ 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 HwO
Es ist im Interesse aller engagierten Arbeitnehmer*innen, die Positionen in Prüfungsausschüssen aktiv zu besetzen. Die regionalen Geschäftsstellen der DGB-Gewerkschaften sind hier die richtigen Ansprechpartner. Die Koordination zwischen den DGB-Gewerkschaften übernehmen die DGB-Regionen.
Berufung durch die zuständige Stelle
Die zuständige Stelle (IHK, HWK, Innung) stellt dem neuberufenen Prüfungsausschussmitglied eine Berufungsurkunde mit folgenden Informationen aus:
Gibt es für einen Ausbildungsberuf mehrere Prüfungsausschüsse, so nimmt die zuständige Stelle die Zuordnung der Prüfer*innen zu den einzelnen Ausschüssen vor. Jeder Ausschuss muss paritätisch zusammengesetzt sein und wird durch eine eindeutige Signatur gekennzeichnet.
Rechte und Pflichten von Prüfer*innen
(vgl. 21 Fragen zur Arbeit ehrenamtlicher Prüferinnen und Prüfer, IG Metall 2018)
Um den Arbeitnehmerbeauftragten in den Prüfungsausschüssen ihre Ansprechpartner*innen der DGB-Region und des Berufsbildungsausschusses ihrer zuständigen Stelle namentlich bekannt zu machen und sie zur Kooperation zu animieren, haben wir einen Wegweiser erstellt.
Dieser Flyer muss bitte vor Ort – und in Abstimmung mit den zuständigen DGB-Gewerkschaften – um die regionalen Kontaktdaten (im Flyer rot) ergänzt werden.
Die Prüferprojekte beraten, unterstützen und qualifizieren Interessierte und aktive ehrenamtliche Prüfer*innen.
Hier geht es zu den Prüferprojekten:
IG BCE
http://www.pruefungswesen-igbce.de/pruef-mit/ich-will-pruefer-werden/
IG Metall
https://wap.igmetall.de/pruefen.htm
ver.di