Deutscher Gewerkschaftsbund

Mitbestimmungsstruktur

Das vertikale Mitbestimmungssystem des Berufsbildungsgesetzes entspricht der gewerkschaftlichen Forderung nach Demokratisierung der Wirtschaft und der paritätischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer*innen.

Die Zusammenarbeit auf Bundes-, Länder- und Regionsebene geht von der gemeinsamen Verantwortung der Sozialpartner für die Planung, Durchführung und Weiterentwicklung der Berufsbildung aus.

  • Bundesebene

    Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung
    § 92 Berufsbildungsgesetz 

    Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) ist das gesetzliche Beratungsorgan der Bundesregierung zu Fragen der Berufsbildung.

    Ausgewählte zentrale Aufgaben

    Der BIBB-Hauptausschuss:

    • beschließt über die Angelegenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung, soweit sie nicht dem*der Präsident*in übertragen sind
    • er berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und kann eine Stellungnahme zu dem Entwurf des Berufsbildungsberichts abgeben
    • beschließt das jährliche Forschungsprogramm
    • kann Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung des Berufsbildungsgesetzes geben

    Dem BIBB-Hauptausschuss gehören je acht Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder sowie fünf Beauftragte des Bundes an. Die Arbeitnehmerbeauftragten werden auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Gewerkschaften benannt. Die Berufungsperiode umfasst in der Regel vier Jahre.

    Beauftragte der Arbeitnehmer
    Mitglieder

    DGB - Elke Hannack
    DGB - Thomas Giessler
    IG BAU - Karsten Berlin
    IG BCE - Jörg Kunkel
    IG Metall - Thomas Ressel
    GEW - Ralf Becker
    ver.di - Uta Kupfer
    DBB

    Stellvertretende Mitglieder

    DGB - Jan Krüger
    EVG - Matthias Zeyner
    IG BAU - Stephanie Wlodarski
    IG BCE - Stefan Eckhardt
    IG Metall - Jörg Ferrando
    NGG - Volkmar Wolf
    ver.di - Stefan Gaede
    DBB

  • Landesebene

    Landesausschuss für Berufsbildung bei der Landesregierung
    §§ 82 und 83 Berufsbildungsgesetz

    Der Landesausschuss für Berufsbildung (LAB) hat die Landesregierung in Fragen der Berufsbildung zu beraten. Im Rahmen seiner Aufgaben hat er auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.

    Der LAB wird bei der Landesregierung errichtet. Die Arbeitnehmerbeauftragten werden auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Gewerkschaften berufen. Der Berufungszeitraum (Amtsperiode) beträgt in der Regel vier Jahre.

    Der Landesausschuss für Berufsbildung setzt sich zusammen aus der gleichen Zahl von Arbeitnehmerbeauftragten und Arbeitgeberbeauftragten sowie Beauftragten der obersten Landesbehörde. Er kann zur Stärkung der regionalen Ausbildung- und Beschäftigungssituation Empfehlungen aussprechen.

  • Regionale Ebene

    Berufsbildungsausschüsse bei den zuständigen Stellen:
    §§ 77 - 80 Berufsbildungsgesetz / §§ 43 - 44b Handwerksordnung 

    Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er beschließt von der zuständigen Stelle zu erlassende Rechtsvorschriften bzw. Stellungnahmen zur Durchführung der Berufsbildung. Im Rahmen seiner Aufgaben hat er auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.

    Auf regionaler Ebene haben die zuständigen Stellen zwingend einen Berufsbildungsausschuss zu errichten. Der Berufsbildungsausschuss ist ein Organ der zuständigen Stelle. Er gibt sich zu Beginn jeder Berufungsperiode eine Geschäftsordnung.

    Zu den zuständigen Stellen gehören für den gewerblichen Bereich 79 Industrie- und Handelskammern, für das Handwerk 53 Handwerkskammern und für die freien Berufe und den öffentlichen Dienst ca. 335 "sonstige zuständige Stellen" (z. B.  Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Landesversicherungsanstalt, Generalvikariate, Ärzte- und Zahnärztekammern).

    Eine aktuelle Übersicht über alle zuständigen Stellen bietet das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) in der "Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und das Verzeichnis der zuständigen Stellen" (BIBB/Themen/Berufe).

    Dem Berufsbildungsausschuss gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mit beratender Stimme.

    Prüfungsausschüsse der zuständigen Stellen
    §§ 39 – 41 Berufsbildungsgesetz / §§ 33 – 34 Handwerksordnung

    Zur Abnahme von Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Prüfungsausschüsse sind ein Organ der zuständigen Stelle. Sie haben innerhalb der zuständigen Stelle hinsichtlich der Abnahme der Prüfungen eine eigenständige, gesetzlich geregelte Befugnis.

    Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Darunter Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl und mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. Die Mitglieder haben Stellvertreter*innen.

    Nähere Informationen zu Prüfungsausschüssen und zum Prüfungswesen finden sich unter "Prüfungswesen".


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