Jede Berufsausbildung hat die berufliche Handlungsfähigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (§ 1 Abs. 3 BBiG).
Grundsätzlich ist für Menschen mit Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf anzustreben. Wenn wegen der Art und Schwere ihrer Beeinträchtigung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, können die zuständigen Stellen auf Antrag Ausbildungsregelungen treffen – entsprechend der Empfehlungen/Rahmenregelungen des Hauptausschusses des Bundesinstitus für Berufsbildung (BIBB).
Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG / § 42m HwO (Stand: 15.12.2010)
Nachdem der BIBB-Hauptausschuss im Dezember 2010 eine Rahmenregelung zur Ausbildung von Menschen mit Behinderung erlassen hat, liegen derzeit folgende Musterregelungen des Hauptausschusses gemäß § 66 BBiG / §42m HwO vor:
Die Empfehlungen des BIBB-Hauptausschusses sind gemäß § 66 BBiG / § 42r HwO bindend und anzuwenden. Wir bitten euch, diese und die Musterregelungen im Berufsbildungsausschuss und im Landesausschuss für Berufsbildung zu thematisieren.
Regelungen gemäß § 66 BBiG / § 42 HwO, die nicht der BIBB-Hauptausschussempfehlung vom 15. Dezember 2010 entsprechen, sind abzulehnen. Bitte überprüft, ob es in eurer Kammer noch alte Regelungen zu diesen Bereichen gibt und ersetzt sie durch die neuen Musterregelungen.
Für den Umgang mit Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung, die immer eines Beschlusses im Berufsbildungsausschuss bedürfen, gibt es eine Handreichung mit Tipps und Hinweisen (Arbeitnehmervertreter*innen in den BBA können die Information über das Kontaktformular anfordern).