Diese Unterrichtungs- und Anhörungspflicht gegenüber den Organen der zuständigen Stelle umfasst alle wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung, wie der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung. Eine nicht abschließende Auflistung dieser wichtigen Angelegenheiten ist in den Absätzen 2 und 3 des § 79 BBiG bzw. analog des § 44 HwO aufgeführt.
Die Bedeutung der Qualitätssicherung und -entwicklung für die Berufsbildung wird unterstrichen und eine Leitlinie für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Berufsbildungsausschüsse formuliert. Diese Aufgabe ist eine „wichtige Angelegenheit“ im Sinne des § 79 Abs. 1 BBiG / § 44 Abs. 1 HwO. Der Berufsbildungsausschuss hat entsprechende Anhörungs- und Unterrichtungsrechte.
Diese Beschlusskompetenz der Berufsbildungsausschüsse umfasst (soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen) u. a.:
Für den Regelungsbereich des Handwerks sind diese Punkte im § 44 Abs. 3 HwO annähernd analog als Unterrichtungspunkte aufgeführt. Im Handwerk befindet über alle den Berufsbildungsausschuss betreffenden Aktivitäten bzw. alle Aktivitäten des Berufsbildungsausschusses die Vollversammlung (§ 44 Abs. 4 u. 5 HwO).